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Erste Ordnung zur Änderung der Promotionsordnung der Fachbereiche
Geschichte/Philosophie und Philologie der Westfälischen Wilhelms-
Universität vom 26. Juli 2012
vom 08.02.2013
Aufgrund der §§ 2 Abs. 4, 67 Abs. 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-
Westfalen (Hochschulgesetz - HG) in der Fassung des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31.10.2006
(GV. NRW. 2006, S. 474), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 31.01.2012 (GV. NRW.
2012, S. 90), hat die Westfälische Wilhelms-Universität folgende Ordnung erlassen:
Artikel 1
Die Promotionsordnung der Fachbereiche Geschichte/Philosophie und Philologie der
Westfälischen Wilhelms-Universität vom 26. Juli 2012 wird wie folgt geändert:
1. In § 5 wird unter Ordnungsnummer 22 (Baltistik) gestrichen.
2. In § 5 werden die Ordnungsnummern 29 bis 35 wie folgt neu gefasst:
29. Nordische Philologie
30. Ost- und Westslavische Philologie
31. Romanische Philologie
32. Semitische Philologie
33. Philosophie
34. Religionswissenschaft (FB 02)
35. Religionswissenschaft (FB 01)
3. In § 12 Abs. 2 wird am Satzanfang die Formulierung Die Disputatio kann als Video-
Konferenz durchgeführt werden ersetzt durch Die Disputatio kann in begründeten
Fällen als Video-Konferenz durchgeführt werden.
4. § 14 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
Wird eine monographische Dissertation gedruckt, so muss sie eine Mindestauflage von
150 Exemplaren haben und über den Buchhandel erhältlich sein. Sie muss auf der
Rückseite des Titelblattes als Dissertation unter Angabe des Dissertationsortes
ausgewiesen sein. Alternativ kann die Dissertation auf Antrag auch in einem Book on
Demand (BOD)-Verlag über den Buchhandel publiziert werden. Von gedruckten oder im
BOD-Verfahren publizierten Dissertationen sind sechs Pflichtexemplare einzureichen.
Wird die Dissertation in sonstiger Weise vervielfältigt, sind 100 Pflichtexemplare
einzureichen (oder alternativ vier Pflichtexemplare und 96 Microfiche-Ausgaben).
5. § 14 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
Erfolgt die Publikation in elektronischer Form sind Datenformat, Datenträger und
Nutzungsrechte mit der Universitäts- und Landesbibliothek abzustimmen. Es ist eine
schriftliche Bestätigung der Universitäts- und Landesbibliothek über die Ablieferung der
Arbeit in einer der genannten Publikationsformen beizufügen. Bei Publikation in
elektronischer Form sind außer der jeweiligen Fassung vier gebundene
Computerausdrucke einzureichen.
6. § 14 Abs. 7 wird wie folgt gefasst
Alle genannten Publikationsformen müssen mit der vom Gemeinsamen beschließenden
Ausschuss zur Veröffentlichung freigegebenen Fassung übereinstimmen.
7. Nach § 14 Abs. 7 wird folgender Absatz 8 neu eingefügt:
Im Falle einer kumulativen Dissertation (s. § 3 Abs. 4 und Anhang C) sind sämtliche
Teilpublikationen in gebundener Form und versehen mit den üblichen Titelseiten in sechs
Pflichtexemplaren einzureichen.
8. § 15 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:
Die Urkunde enthält das Thema und das Prädikat der Dissertation sowie die Gesamtnote
der Promotion.
9. In § 15 Abs. 2 Satz 1 wird in Gegenwart einer Betreuerin / eines Betreuers gestrichen.
10. In Anhang B wird unter Ordnungsnummer 21 Altorientalistik durch Altorientalische
Philologie ersetzt. Unter Ordnungsnummer 32 wird Semitistik durch Semitische
Philologie ersetzt.
11. In Anhang B
12. erhält die Ordnungsnummer 34 statt der bisherigen Überschrift Religionswissenschaft
die Überschrift Religionswissenschaft (FB 02).
13. In Anhang B wird nach der Ordnungsnummer 34 wird folgender Passus eingefügt
35. Religionswissenschaft (FB 01)
1. Sprachvoraussetzungen
- Funktionale Sprachkenntnisse in zwei Fremdsprachen
2. Begleitendes Studienprogramm
a. Pflichtleistungen:
- Regelmäßige, wenigstens einmal im Semester stattfindende, vorbereitete
Einzelbetreuung durch die Betreuer mit Vorstellung der erreichten
Arbeitsfortschritte durch die Promovendin/den Promovenden, gemeinsame
Diskussion sowie Projektierung der weiteren Arbeiten mit von allen Anwesenden
unterzeichnetem Kurzprotokoll
- Mindestens zwei Semester Teilnahme am Doktorandenkolloquium mit Präsentation
b. Wahlpflichtleistungen:
- Besuch einer Lehrveranstaltung mit/ohne Leistungsnachweis
- Besuch einer Fachtagung mit/ohne eigenen Vortrag
- Publikation eines Artikels oder Aufsatzes
- Abhalten einer eigenen Lehrveranstaltung oder Assistenz bei einer
- Lehrveranstaltung (Co-Teaching)
- Organisation einer wissenschaftlichen Tagung
- Organisation und Durchführung einer Exkursion
- Forschungsaufenthalt im Ausland oder Auslandsstudium von 3 bis 6 Monaten
In welchem Umfang Wahlpflichtleistungen erbracht werden müssen, wird individuell in
der Betreuungsvereinbarung geregelt.
14. In Anhang B werden die bisherigen Ordnungsnummern 35 bis 40 zu Ordnungsnummern
36 bis 41.
Artikel 2
Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachung der
Westfälischen Wilhelms-Universität in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Gemeinsamen beschließenden Ausschusses der
Fachbereiche Geschichte/Philosophie und Philologie vom 7. Januar 2013.
Münster, den 8. Februar 2013 Die Rektorin
Prof. Dr. Ursula Nelles
Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die
Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie Bekanntmachungen von
Satzungen vom 08.02.1991 (AB Uni 91/1), zuletzt geändert am 23.12.1998 (AB Uni 99/4), hiermit
verkündet.
Münster, den 8. Februar 2013 Die Rektorin
Prof. Dr. Ursula Nelles