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Fünfte Ordnung zur Änderung der Promotionsordnung der Fachbereiche
Geschichte/Philosophie und Philologie der Westfälischen Wilhelms-Universität
vom 26. Juli 2012
vom 6. Juni 2016
Aufgrund der §§ 2 Abs. 4, 67 Abs. 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-
Westfalen (Hochschulgesetz - HG) in der Fassung des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31.10.2006
(GV. NRW. 2006, S. 474), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 31.01.2012 (GV. NRW. 2012,
S. 90), hat die Westfälische Wilhelms-Universität folgende Ordnung erlassen:
Artikel 1
Die Promotionsordnung der Fachbereiche Geschichte/Philosophie und Philologie der Westfälischen
Wilhelms-Universität vom 26. Juli 2012, zuletzt geändert durch Ordnung vom 3. Februar 2015 (AB Uni
2015/2) wird wie folgt geändert:
1. In § 5 wird in der Fächerliste nach Nr. 41 Wirtschaftspolitik eingefügt:
Nr. 42 Judaistik/Jüdische Studien
2. In § 8 Abs. 1 werden die Sätze 2 und 3 durch folgende Sätze 2 bis 5 ersetzt
Die Betreuerinnen/Betreuer müssen, unbeschadet der Gültigkeit der Sätze 3 und 4, zur
Gruppe der Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer gehören oder habilitiert sein. Auch ent-
pflichtete oder in den Ruhestand versetzte Professorinnen/Professoren sowie auf
gesonderten Antrag Honorarprofessorinnen/Honorarprofessoren können Betreuerin-
nen/Betreuer sein. Weiterhin sind Stipendiatinnen/Stipendiaten des Emmy-Noether-Pro-
gramms der Deutschen Forschungsgemeinschaft, die an der Westfälischen Wilhelms-Univer-
sität eine Forschergruppe leiten, berechtigt, Mitglieder dieser Gruppe in Promotionsverfahren
zu betreuen. Stipendiatinnen und Stipendiaten anderer Programme, die an der Westfälischen
Wilhelms-Universität eine Forschergruppe leiten, haben nur dann das Recht, Mitglieder dieser
Gruppe in Promotionsverfahren zu betreuen, wenn die Äquivalenz der von ihnen ausgeübten
Leitungsfunktion mit einer Junior-Professur vom Gemeinsamen beschließenden Ausschuss
mit einer Zweidrittelmehrheit festgestellt wurde. Leiterinnen/Leiter von Forschergruppen
können, was Personen außerhalb ihrer Forschergruppe betrifft, grundsätzlich nur dann als
Betreuerinnen/Betreuer von Dissertationen fungieren, wenn sie vom Gemeinsamen
beschließenden Ausschuss der Fachbereiche 08 und 09 auf besonders begründeten Antrag
dazu bestellt worden sind.
Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden zu Sätzen 6 und 7.
3. In § 10 Abs. 2 wird unter dem vierten Spiegelstrich in 2 Exemplaren ersetzt durch in 3
Exemplaren.
4. § 12 Abs. 1 Satz 3 wird ersetzt durch folgende Sätze 3 und 4:
Sie ist universitätsöffentlich. Bei begründeten Anträgen kann die/der Vorsitzende des
Gemeinsamen beschließenden Ausschusses auch nicht-universitäre Teilnehmerinnen und
Teilnehmer zulassen. Der bisherige Satz 4 wird zu Satz 5.
5. Nach § 12 Abs. 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:
Erst nach dem Ablegen der mündlichen Prüfungsleistung gewährt das Prüfungsamt der
Promovendin / dem Promovenden auf Antrag Einsicht in die Gutachten über die Dissertation.
6. § 12 Abs. 6 erhält folgende Fassung:
Die Fragen der Prüferinnen/Prüfer sind bevorzugt zu berücksichtigen. Grundsätzlich haben
jedoch alle promovierten Angehörigen der Fachbereiche 08 und 09 der WWU das Recht,
Fragen zu stellen.
7. In Anhang A, II, Absatz 10, Satz 2 wird vom Vorsitzenden des Gemeinsamen beschließenden
Ausschusses ersetzt durch von der / dem Vorsitzenden des Gemeinsamen beschließenden
Ausschusses.
8. In Anhang B II wird am Ende angefügt:
42. Judaistik/Jüdische Studien
1. Sprachvoraussetzungen
- Hebräisch (alle Sprachstufen)
- ggf. Aramäisch, Jiddisch, Ladino (je nach Themenstellung)
2. Erwartete fachliche Aktivitäten und ihre Gewichtung
2.1 Anfertigung der Dissertation und erfolgreiche Verteidigung in einer Disputatio
(150 ECTS Punkte)
2.2 Begleitendes Studienprogramm
a. Pflichtleistungen
- Regelmäßige, mindestens einmal pro Semester stattfindende, vorbereitete
Einzelbetreuung durch die Betreuergruppe mit Vorstellung der erreichten
Arbeitsschritte durch die Promovendin/den Promovenden, gemeinsame
Diskussion sowie Projektierung der weiteren Arbeiten. Ein Kurzprotokoll wird
erstellt.
- Regelmäßige Teilnahme am Doktoranden-Kolloquium, bei dem die
Promovendin/der Promovend mindestens zwei Mal einen Vortrag hält
- Abhalten einer eigenen Lehrveranstaltung
b. Wahlpflichtleistungen
- Erlernen einer weiteren, fachlich relevanten Sprache
- Teilnahme an einer von den Promovierenden selbst organisierten
Lektüregruppe
- Mitorganisation einer wissenschaftlichen Tagung
- Mitorganisation einer Exkursion
- Auslandsstudium von 3-6 Monaten
- Publikation eines Artikels oder Aufsatzes oder einer relativ umfangreichen
Rezension
- Besuch einer Fachtagung oder eines Workshops mit eigenem Vortrag
- Besuch einschlägiger Lehrveranstaltungen
- Besuch einer Methodenveranstaltung
- Einmaliger Auftritt im Rahmen einer Vorlesung
- Teilnahme an einer Ausbildung zur Verbesserung der Rhetorik und/oder zur
Verbesserung der fremsprachigen Vortrags-und Publikationskompetenz
In welchem Umfang Wahlpflichtleistungen erbracht werden müssen, wird
inividuell in der Betreuungsvereinbarugn geregelt.
9. In Anhang D erhält der letzte Absatz folgende Fassung:
In Konfliktfällen etwa bei Nichteinhaltung der genannten Verpflichtungen werden
zwischen den Parteien Gespräche geführt. Beide Parteien können sich zum Zweck der Ver-
mittlung an die/den Vorsitzenden des Gemeinsamen beschließenden Ausschusses wenden.
Ist keine Einigung möglich bzw. werden Verpflichtungen dauerhaft verletzt, kann die
vorliegende Betreuungsvereinbarung nach Rücksprache mit der dem Vorsitzenden des
Gemeinsamen beschließenden Ausschusses einseitig schriftlich gekündigt werden.
Artikel 2
Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachung der
Westfälischen Wilhelms-Universität in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des gemeinsamen beschließenden Ausschusses der
Fachbereiche Geschichte/Philosophie und Philologie vom 25. Januar 2016.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Fachbereichsräte der Fachbereiche
Geschichte/Philosophie und Philologie vom 25. Januar 2016.
Münster, den 6. Juni 2016 Die Rektorin
Prof. Dr. Ursula Nelles
Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die
Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie Bekanntmachungen von
Satzungen vom 08.02.1991 (AB Uni 91/1), zuletzt geändert am 23.12.1998 (AB Uni 99/4), hiermit
verkündet.
Münster, den 6. Juni 2016 Die Rektorin
Prof. Dr. Ursula Nelles