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Promotionsordnung
der Fachbereiche Geschichte/Philosophie und Philologie
der Westfälischen Wilhelms-Universität
vom 26. Juli 2012
Aufgrund des § 67 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
(Hochschulgesetz HG) in der Fassung des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 1. Januar 2007
(Hochschulfreiheitsgesetz HFG) (GV.NRW. S.474) hat die Westfälische Wilhelms-Universität die
folgende Ordnung erlassen:
Inhaltsübersicht
Präambel
I. Grundsätzliches
§ 1 Zielsetzung
§ 2 Durchführung des Promotionsverfahrens
§ 3 Struktur des Promotionsverfahrens
§ 4 Promotionsformen
§ 5 Promotionsfächer
II. Promotionsstudium
§ 6 Zulassung zum Promotionsstudium
§ 7 Anrechnung von Leistungen des Promotionsstudiums
§ 8 Betreuung/Betreuerinnen und Betreuer
§ 9 Studienleistungen des Promotionsstudiums
III. Promotionsprüfung
§ 10 Zulassung zur Promotionsprüfung
§ 11 Begutachtung der Dissertation
§ 12 Mündliche Prüfung/Disputatio
§ 13 Bildung des Gesamtprädikates
§ 14 Veröffentlichung der Dissertation
§ 15 Überreichung der Urkunde
§ 16 Ungültigkeit der Promotionsleistungen
§ 17 Ehrenpromotion
§ 18 Erneuerung der Promotionsurkunde
IV. Schlussbestimmungen
§ 19 Übergangsvorschriften
§ 21 Inkrafttreten
Anhang A
Anhang B
Anhang C
Anhang D
Präambel
Die Fachbereiche Geschichte/Philosophie und Philologie verstehen sich als eine Gemeinschaft von
Fächern und Fachbereichen mit hohem interdisziplinärem Diskurspotenzial. Sie verfolgen das Ziel, die
Geistes- und Sozialwissenschaften der WWU zu stärken und ebenso national wie international sichtbar
zu machen. Sie erkennen die besondere Rolle an, die dabei der Ausbildung des wissenschaftlichen
Nachwuchses zukommt.
Die Fachbereiche Geschichte/Philosophie und Philologie verleihen gemeinsam den Grad eines Doctor
philosophiae (Dr. phil.) in der Erwartung, seine Trägerin/sein Träger werde auch im ferneren Leben die
Sachlichkeit und Selbständigkeit bekunden, die sie oder er in den eigenen Studien und in der
Dissertation bewiesen hat.
I. Grundsätzliches
§ 1 Zielsetzung
(1) Mit der Promotion bieten die Fachbereiche Geschichte/Philosophie und Philologie besonders
qualifizierten Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftlern im Rahmen eines in der
Regel dreijährigen, strukturierten und intensiv betreuten Studienprogramms die Möglichkeit
zur selbständigen wissenschaftlichen Arbeit in einem Spezialgebiet ihres Faches. Die in der
Dissertation erarbeiteten und in der Disputatio öffentlich verteidigten Thesen erheben den
Anspruch, dass der Kenntnisstand der Forschung auf dem bearbeiteten Gebiet gefördert wird.
(2) In Würdigung dieser Leistung wird von den Fachbereichen Geschichte/Philosophie und
Philologie auf der Grundlage eines Promotionsverfahrens der Grad eines Doctor philosophiae
(Dr. phil.) verliehen.
§ 2 Durchführung des Promotionsverfahrens
(1) Die Fachbereiche Geschichte/Philosophie und Philologie bilden einen Gemeinsamen
beschließenden Promotionsprüfungsausschuss. Mit Zustimmung der Fachbereichsräte der
Fachbereiche Geschichte/Philosophie und Philologie können auch Fächer anderer
Fachbereiche dieser Promotionsordnung beitreten.
(2) Die Mitglieder des Ausschusses werden von den Fachbereichsräten der beteiligten
Fachbereiche bestimmt. Die Details regelt eine Ordnung für den Gemeinsamen
beschließenden Ausschuss der Fachbereiche Geschichte/Philosophie, Philologie,
Erziehungswissenschaft und Sozialwissenschaften, Psychologie und Sportwissenschaft.
(3) Die Sitzungen des Ausschusses sollen regelmäßig wenigstens einmal in jedem Semester
stattfinden sowie gesondert bei Bedarf. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn wenigstens
drei Mitglieder (davon mindestens zwei aus der Gruppe der Professorinnen/Professoren)
anwesend sind. Es wird ein Protokoll der Sitzung angefertigt.
(4) Der Ausschuss wählt aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer für die
Dauer der Wahlperiode eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertretende
Vorsitzende/einen Stellvertretenden Vorsitzenden. Der/die Vorsitzende beruft die Sitzungen
des Ausschusses ein und leitet sie, sie/er führt die laufenden Geschäfte und vertritt den
Ausschuss nach außen. Sie/ Er ist dem Ausschuss gegenüber zu regelmäßiger Rechenschaft
verpflichtet. Der Ausschuss kann der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden die Erledigung von
Aufgaben, die ihm nach der Promotionsordnung zugewiesen sind, übertragen. Das gilt nicht
für Entscheidungen gemäß § 11 Abs. 8.
(5) Dem Gemeinsamen beschließenden Ausschuss obliegen grundsätzlich alle zur Durchführung
des Promotionsverfahrens notwendigen Entscheidungen, sofern diese Promotionsordnung
nicht etwas anderes bestimmt. Er wacht über den korrekten Ablauf der Promotionsverfahren
im Sinne dieser Ordnung. Er legt gegenüber den beteiligten Fachbereichen auf Verlangen
Rechenschaft über die Entwicklung der Prüfungen, Studienzeiten und Bewertungen ab. Er
macht auf eigene Initiative auf mögliche Fehlentwicklungen und Änderungsbedarf bezüglich
der Promotionsordnung aufmerksam. Seine Mitglieder haben das Recht, gemäß dem Votum
ihrer Fachbereiche Änderungen der Promotionsordnung zu beschließen sowie die im Rahmen
dieser Ordnung vorgesehenen Entscheidungen zu treffen. Dem Ausschuss obliegt auch die
Bearbeitung von Widersprüchen.
§ 3 Struktur des Promotionsverfahrens
(1) Die Promotion erfolgt in einem Fach. Sie umfasst in der Regel drei Jahre und besteht
a. aus einem Promotionsstudium von in der Regel drei Jahren Dauer. Es umfasst die
Anfertigung einer schriftlichen Abhandlung gemäß Abs. 4 (Dissertation) sowie aus einem
strukturierten und individuell betreuten begleitenden wissenschaftlichen
Studienprogramm (s. Anhang B).
b. aus einer Promotionsprüfung.
(2) Das begleitende wissenschaftliche Studienprogramm erfolgt in dem Fach, in dem auch die
Promotionsprüfung abgelegt wird. Einzelheiten werden in der Betreuungsvereinbarung
geregelt (s. § 8 Abs. 4).
(3) Von der Regelstudiendauer kann nach unten ohne weiteres bis zu einer in der Regel
mindestens zweijährigen Promotionsdauer, nach oben dann abgewichen werden, wenn eine
Vollzeitarbeit an der Promotion nicht möglich ist (z. B. aufgrund von Berufstätigkeit,
Kindererziehung usw.) oder das Thema aus wissenschaftlichen Gründen eine Begrenzung auf
drei Jahre nicht zulässt. Einzelheiten werden in der Betreuungsvereinbarung geregelt (s. § 8
Abs. 4).
(4) Die Promotion wird durch folgende Prüfungsleistungen abgeschlossen:
- eine in deutscher oder in begründeten Fällen auch in einer anderen Sprache verfasste
wissenschaftliche Abhandlung (Dissertation). Auf begründeten Antrag einzelner Fächer
kann der Gemeinsame beschließende Ausschuss auch mehrere schriftliche Arbeiten als
kumulative Dissertationsleistung zulassen, sofern diese Arbeiten in Umfang und Qualität
einer Dissertation entsprechen (s. Anhang C).
- eine in deutscher oder englischer Sprache abzuhaltende mündliche Abschlussdiskussion,
in der die in der Dissertation erarbeiteten Thesen im Kontext des gesamten Fachgebietes
begründet und verteidigt werden (Disputatio, s. § 12).
§ 4 Promotionsformen
(1) Die Promotion durch die Fachbereiche Geschichte/Philosophie und Philologie erfolgt in
einem betreuten, strukturierten Studium entweder
- als Individualpromotion oder
- im Rahmen einer in ihrem Bereich angesiedelten Graduate School bzw. eines
Graduiertenkollegs oder
- im Rahmen von Vereinbarungen des Gemeinsamen beschließenden Ausschusses mit
Institutionen (Fachbereichen, Fakultäten, Graduate Schools, Forschungseinrichtungen u.
ä.), die außerhalb der Fachbereiche Geschichte/Philosophie und Philologie oder der
Westfälischen Wilhelms-Universität angesiedelt sind (s. Anhang A).
(2) Soweit die Promotion im Rahmen einer Graduate School erfolgt, kann eine vom
Gemeinsamen beschließenden Ausschuss für diese Graduate School beschlossene Ordnung
ergänzende Regelungen zur Promotionsordnung der Fachbereiche Geschichte/Philosophie
und Philologie treffen.
§ 5 Promotionsfächer
Promotionsfächer sind:
1. Ägyptologie
2. Vorderasiatische Altertumskunde
3. Arabistik und Islamwissenschaft
4. Frühchristliche Archäologie
5. Klassische Archäologie
6. Byzantinistik
7. Ethnologie (Völkerkunde)
8. Geographie
9. Alte Geschichte
10. Mittlere Geschichte
11. Neuere und Neueste Geschichte
12. Osteuropäische Geschichte
13. Historische Hilfswissenschaften
14. Koptologie
15. Kulturanthropologie/Volkskunde
16. Kunstgeschichte
17. Musiktherapie
18. Musikwissenschaft
19. Niederlande-Studien
20. Orthodoxe Theologie
21. Altorientalische Philologie
22. Baltische Philologie (Baltistik)
23. Deutsche Philologie
24. Englische Philologie
25. Griechische Philologie
26. Lateinische Philologie
27. Mittel- und Neulateinische Philologie
28. Niederländische Philologie
29. Orthodoxe Theologie
30. Nordische Philologie
31. Ost- und Westslavische Philologie
32. Romanische Philologie (Schwerpunkte Französisch, Italienisch, Spanisch)
33. Semitische Philologie
34. Philosophie
35. Religionswissenschaft
36. Sinologie
37. Sprachlehrforschung
38. Allgemeine Sprachwissenschaft
39. Indogermanische Sprachwissenschaft
40. Ur- und Frühgeschichte
41. Wirtschaftspolitik
II. Promotionsstudium
§ 6 Zulassung zum Promotionsstudium
(1) Die Zulassung zum Promotionsstudium erfolgt durch Einschreibung in das Promotionsstudium. Das
Promotionsfach entspricht in der Regel dem bzw. einem Fach des der Promotion vorausgehenden
Abschlusses, doch kann in begründeten Fällen auch ein anderes Fach gewählt werden (s. § 6 Abs. 4).
(2) Die Einschreibung setzt den Nachweis eines der folgenden Abschlüsse voraus:
a) Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von
wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als Bachelor verliehen wird (s. § 67 Abs.
4a HG);
b) Abschluss nach einem einschlägigen, in der Regel mit mindestens 1,50 abgeschlossenen
Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran
anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien im Promotionsfach (s.
§ 67 Abs. 4b HG). Diese können vor Aufnahme des Promotionsstudiums oder
studienbegleitend durchgeführt werden. Im Einzelnen wird dies von der/dem Vorsitzenden
des Gemeinsamen beschließenden Ausschusses auf Vorschlag der Erstbetreuerin/des
Erstbetreuers oder der Betreuergruppe im Rahmen der Betreuungsvereinbarung (s. Abs. 4)
geregelt.
c) oder einen Abschluss in einem einschlägigen Masterstudiengang nach einer Studiendauer
von mindestens zwei und höchstens vier Semestern, dem ein mit einem Bachelorgrad
abgeschlossener Studiengang vorausgeht (s. § 61 Abs. 2 Satz 2 HG)
Die Abschlüsse gemäß a) und c) müssen mit mindestens 2,50 bewertet sein. Über begründete
Ausnahmen entscheidet die /der Vorsitzende des Gemeinsamen beschließenden Ausschusses im
Benehmen mit dem/der vorgeschlagenen Erstbetreuenden.
(3) Einschlägige Abschlüsse an wissenschaftlichen Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des
Grundgesetzes werden auf Antrag anerkannt, wenn sie den Abschlüssen nach Absatz 2 gleichwertig
sind.
(4) Einschlägig ist ein Abschluss, der fachlich dem gewählten Promotionsfach entspricht. In
Ausnahmefällen kann die /der Vorsitzende des Gemeinsamen beschließenden Ausschusses auch
einen Abschluss in einem anderen Fach als einschlägig anerkennen, wenn die Betreuerin/der Betreuer
bzw. die Betreuergruppe die fachliche und persönliche Eignung der Promovendin/des Promovenden
für das Promotionsfach bestätigt. Die /der Vorsitzende kann im Benehmen mit der Erstbetreuerin/dem
Erstbetreuer die Anerkennung mit der Auflage verbinden, während des Promotionsstudiums
angemessene zusätzliche Studienleistungen im Promotionsfach zum Ausgleich fachlicher Defizite zu
erbringen.
(5) Die Bewerberin/der Bewerber muss die im Anhang B im Einzelnen geregelten
Fremdsprachenkenntnisse nachweisen. In Ausnahmefällen kann die/der Vorsitzende in Absprache mit
der Erstbetreuerin/dem Erstbetreuer oder der Betreuergruppe gestatten, dass
a) fehlende Sprachkenntnisse während des Studienprogramms nachgeholt werden
können,
b) die Kenntnis einer in Anhang B geforderten Fremdsprache durch die Kenntnis einer
anderen Fremdsprache ersetzt wird oder
c) auf den Nachweis der Kenntnis einer der geforderten Fremdsprachen verzichtet
wird.
(6) Weitere Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsstudium ist der Abschluss einer
Betreuungsvereinbarung, in der durch die Erstbetreuerin/den Erstbetreuer oder die Betreuergruppe
oder durch die ausbildende Institution (Graduate School, Graduiertenkolleg)
. die Mitglieder der Betreuergruppe benannt werden,
. die Eignung der Promovendin/des Promovenden bestätigt wird,
. die Betreuung im Rahmen eines begleitenden, strukturierten wissenschaftlichen
Studienprogramms sowie eventuelle zusätzliche Qualifikationsmaßnahmen (s. Abs. 2)
geregelt und verbindlich zwischen der Promovendin/dem Promovenden und den
Mitgliedern der Betreuergruppe vereinbart werden.
(7) Über das Vorliegen der Voraussetzungen stellt das zuständige Promotionsprüfungsamt der
Bewerberin/dem Bewerber eine Bescheinigung zur Vorlage beim Studierendensekretariat aus.
(8) Eine Ablehnung der Bewerbung ist schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu
versehen.
§ 7 Anrechnung von Leistungen des Promotionsstudiums
(1) Auf das Promotionsstudium können an einer in- oder ausländischen Hochschule im
Promotionsfach erbrachte Studienleistungen oder an einer Hochschule oder sonstigen
wissenschaftlichen Einrichtung im Rahmen einer wissenschaftlichen Tätigkeit erbrachte einschlägige
Leistungen bis zum vollen Umfang des Promotionsstudiums angerechnet werden.
(2) Eine Anrechnung im vollen Umfang des Promotionsstudiums ist nur möglich, wenn eine
Dozentin/ein Dozent der Fachbereiche Geschichte/Philosophie oder Philologie der Westfälischen
Wilhelms-Universität als Betreuerin/Betreuer fungiert.
(3) Die Anrechnung erfolgt auf der Grundlage einer Stellungnahme der Betreuerin/des Betreuers.
(4) Die Promovendin/der Promovend muss während der Durchführung der Promotionsprüfung (s. § 10)
an der Westfälischen Wilhelms-Universität immatrikuliert sein.
§ 8 Betreuung/Betreuerinnen und Betreuer
(1) Die Promovendin/der Promovend wird durch eine jeweils individuelle Betreuergruppe begleitet, die
mindestens aus zwei, höchstens aber drei Mitgliedern besteht. Die Betreuerinnen/Betreuer müssen
zur Gruppe der Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer gehören, habilitiert sein oder über eine
gleichwertige, in einem darauf gerichteten Verfahren festgestellte Qualifikation verfügen. Auch
entpflichtete oder in den Ruhestand versetzte Professorinnen/Professoren sowie auf gesonderten
Antrag Honorarprofessorinnen/-professoren können Betreuerinnen/Betreuer sein. Die Betreuung wird
grundsätzlich durch eine Betreuergruppe geleistet. Die Betreuergruppe besteht im Einzelnen
mindestens
. aus einer Erstbetreuerin/einem Erstbetreuer, die/der in der Regel hauptamtlich an der
Westfälischen Wilhelms-Universität das jeweilige Promotionsfach vertritt; im Falle einer
Wegberufung nach Beginn des Betreuungsverhältnisses kann sie/er die Promotion im
Rahmen dieser Promotionsordnung zu Ende führen.
. aus einer Zweitbetreuerin/einem Zweitbetreuer, die/der auch ein anderes der in § 5
aufgeführten Fächer vertreten sowie einer anderen Fakultät/einem anderen Fachbereich
oder einer anderen in- oder ausländischen Universität angehören kann. Die
Zweitbetreuerin/der Zweitbetreuer kann nachträglich benannt werden, jedoch nicht später
als im zweiten Studienjahr.
(2) Die Promovendin/der Promovend kann Vorschläge für die Zusammensetzung der Betreuergruppe
unterbreiten. Eine Pflicht zur Betreuungsübernahme besteht jedoch nicht.
(3) Aufgabe der Betreuergruppe ist eine an den individuellen Stärken und Entwicklungsbedürfnissen
der Promovendin/des Promovenden orientierte Erstellung eines strukturierten Studienplanes sowie
Beratung und wissenschaftliche Betreuung auf der Grundlage einer kontinuierlichen Überprüfung und
Bewertung des Studien- und Promotionsfortschritts.
(4) Zwischen der Promovendin/dem Promovenden und der Betreuergruppe wird eine schriftliche
Betreuungsvereinbarung (s. Anhang D) abgeschlossen. In dieser Betreuungsvereinbarung werden
a. die Pläne und Ziele der Promovendin/des Promovenden,
b. die aus der Sicht der Betreuergruppe zu erwerbenden weiteren Qualifizierungen der
Promovendin/des Promovenden (s. Anhang B),
c. das individuelle Studienprogramm (s. Anhang B),
d. der Arbeits- und Zeitplan,
e. die Aufgaben und Verpflichtungen der Betreuerinnen/Betreuer
festgehalten. Sollte der Ablauf der Arbeiten eine Änderung der ursprünglichen Planung erforderlich
machen, muss die Betreuungsvereinbarung angepasst werden.
(5) Die Vereinbarung kann einseitig gekündigt werden, wenn eine sinnvolle Weiterführung nicht mehr
möglich erscheint. Zuvor muss jedoch eine Vermittlerin/ein Vermittler angerufen werden (z. B. die/der
Vorsitzende des Gemeinsamen beschließenden Ausschusses oder der Vorstand einer
Graduiertenschule).
(6) Der Gemeinsame beschließende Ausschuss kann, falls beide Seiten übereinstimmend und
schwerwiegend gegen die Betreuungsvereinbarung verstoßen, diese auflösen und das Verfahren
beenden.
(7) Weitergehendes zu Struktur und Inhalt des Promotionsstudiums wird bei der Individualpromotion
jeweils im Einzelfall, bei Graduate Schools oder Graduiertenkollegien durch eigene Ordnungen
geregelt.
§ 9 Studienleistungen des Promotionsstudiums
Das in der Regel sechssemestrige Promotionsstudium (s. § 3 Abs. 1) umfasst:
- eine Dissertation (s. § 3 Abs. 4)
- ein begleitendes, fachspezifisches Studienprogramm gemäß Anhang B oder im Rahmen einer
Graduate School
- eine Disputatio (s. § 3 Abs. 4).
III. Promotionsprüfung
§ 10 Zulassung zur Promotionsprüfung
(1) Die Promovendin/Der Promovend reicht bei der /dem Vorsitzenden des Gemeinsamen
beschließenden Ausschusses einen in deutscher oder englischer Sprache abgefassten Antrag auf
Zulassung zur Promotionsprüfung ein. Der Antrag muss das Thema der Dissertation, die
Betreuerinnen/Betreuer sowie das Prüfungsfach benennen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
- ein studien- bzw. berufsbezogener Lebenslauf
- ein Nachweis über die im Rahmen des Promotionsstudiums ordnungsgemäß erbrachten
Studienleistungen (s. § 9 und Anhang B) oder die vollständige Anrechnung gemäß § 7
- ein Nachweis über die ggf. nachzuholenden Sprachkenntnisse (s. § 6 Abs. 5 und Anhang
B)
- die Dissertation in 2 Exemplaren, im Falle einer kumulativen Dissertation
alle Teile der Dissertation
eine Bestätigung der Betreuergruppe, dass alle Teile der Dissertation im Sinne der
Betreuungsvereinbarung in publizierter oder publizierbarer Form vorliegen
(fachspezifische Regelungen s. Anhang C)
bei Ko-Autorschaft eine exakte Abgrenzung des Eigenanteils
- ggf. ein Verzeichnis der sonstigen wissenschaftlichen Publikationen
- eine schriftliche Erklärung, dass die Promovendin/der Promovend die Dissertation
selbständig verfasst, alle verwendeten Quellen und Hilfsmittel angegeben und die
Dissertation nicht bereits anderweitig als Prüfungsarbeit vorgelegt hat.
- ein gängiger Datenträger mit dem in einem gängigen Datenformat gespeicherten Text der
Dissertation sowie eine schriftliche Erklärung der Bewerberin/des Bewerbers über ihr/sein
Einverständnis
mit einem Abgleich der Dissertation mit anderen Texten zwecks Auffindung von
Übereinstimmungen sowie
mit einer zu diesem Zweck vorzunehmenden Speicherung der Dissertation in einer
Datenbank
(3) Gegen eine ablehnende Entscheidung kann Widerspruch eingelegt werden, über den der
Gemeinsame beschließende Ausschuss im Benehmen mit der Betreuergruppe entscheidet. Der
Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und
zuzustellen. Nach Beseitigung der Mängel kann die Promovendin/der Promovend den Antrag auf
Zulassung zur Promotionsprüfung erneut stellen.
(4) Der Antrag auf Zulassung zur Promotionsprüfung kann zurückgezogen werden, solange noch kein
Gutachten vorliegt. In diesem Fall gilt der Antrag als nicht gestellt.
§ 11 Begutachtung der Dissertation
(1) Für die eingereichte Dissertation bestimmt die /der Vorsitzende des Gemeinsamen beschließenden
Ausschusses zwei Gutachterinnen/Gutachter, deren Qualifikation der in § 8 Abs. 1 genannten
entsprechen muss. Wenigstens einer von ihnen muss hauptamtlicher Vertreter des Promotionsfaches
an der Westfälischen Wilhelms-Universität sein. Das Erstgutachten erstellt in der Regel die
Erstbetreuerin/der Erstbetreuer. Das Zweitgutachten wird in der Regel von der Zweitbetreuerin/dem
Zweitbetreuer oder von einer Vertreterin/einem Vertreter eines der unter § 5 genannten Fächer erstellt.
Eine/Einer der Gutachterinnen/Gutachter kann eine Professorin/ein Professor einer anderen
Hochschule sein. Bei interdisziplinär angelegten Arbeiten kann das Zweitgutachten bei gesonderter
Begründung auch von einer Vertreterin/einem Vertreter eines nicht in § 5 genannten Faches angefertigt
werden.
(2) In Sonderfällen kann eine dritte Gutachterin/ein dritter Gutachter hinzugezogen werden, die/der in
der Regel das Promotionsfach vertritt und auch Mitglied einer anderen Universität sein kann.
(3) Die Gutachterinnen/Gutachter berichten dem Gemeinsamen beschließenden Ausschuss innerhalb
von drei Monaten in schriftlichen Gutachten über die Dissertation. Sie beantragen unter Angabe von
Gründen ihre Annahme oder Ablehnung. Zugleich schlagen sie ein Prädikat vor. Dabei gilt folgende
Bewertung:
summa cum laude = mit Auszeichnung
magna cum laude = sehr gut (1)
cum laude = gut (2)
rite = bestanden (3)
insufficienter = ungenügend (4)
(4) Die /Der Vorsitzende des Gemeinsamen beschließenden Ausschusses stellt auf der Grundlage der
Gutachten die Bewertung der Dissertation fest. Dabei wird das arithmetische Mittel aus den
Gutachterprädikaten gebildet. Bei Nachkommawerten bis 5 wird das Gesamtprädikat abgerundet, bei
Nachkommawerten ab 6 aufgerundet. Das Prädikat summa cum laude kann nur vergeben werden,
wenn alle Gutachterprädikate summa cum laude lauten. Bewertet eines der Gutachten nicht mit
summa cum laude, kann das Gesamtprädikat nicht besser als 1,0 (magna cum laude) betragen.
Unterscheiden sich die Prädikate um mehr als eine Note, kann der Gemeinsame beschließende
Ausschuss eine dritte Gutachterin/einen dritten Gutachter hinzuziehen (s. Abs. 2). Das dritte
Gutachten wird gemäß dem arithmetischen Mittel in die Bewertung einbezogen.
(5) Die Gutachterinnen/Gutachter können der Promovendin/dem Promovenden die Auflage machen,
die Dissertation vor der Veröffentlichung in bestimmter Weise zu überarbeiten.
(6) Die Dissertation wird mit den Gutachten für eine Frist von vier Wochen zur Einsichtnahme für alle
Mitglieder der Fachbereiche 8 und 9 sowie eventuell kooptierter Fächer, die i. S. v. § 8 Abs. 1
prüfungsberechtigt sind, ausgelegt. Alle Prüfungsberechtigten werden benachrichtigt und sind
innerhalb der Auslagefrist zur Abgabe einer Stellungnahme befugt. Stellungnahmen sind innerhalb der
Auslagefrist anzumelden. Sie müssen bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Auslagefrist
eingereicht werden.
(7) Die Dissertation ist abgelehnt, wenn beide Gutachterinnen/Gutachter die Ablehnung vorschlagen.
Sie ist angenommen, wenn beide Gutachterinnen/Gutachter ihre Annahme vorschlagen und keine
andere Prüfungsberechtigte/kein anderer Prüfungsberechtigter die Ablehnung empfohlen hat.
(8) Wird in einem der Gutachten oder in der begründeten Stellungnahme einer/eines weiteren
Prüfungsberechtigten die Ablehnung der Dissertation vorgeschlagen, kann die /der Vorsitzende des
Gemeinsamen beschließenden Ausschusses ein drittes Gutachten (s. Abs. 2) einholen. Empfiehlt die
Mehrheit der eingeholten Gutachten die Ablehnung, ist die Dissertation abgelehnt. In Zweifelsfällen
entscheidet der Gemeinsame beschließende Ausschuss im Benehmen mit der Betreuergruppe bzw.
dem Vorstand der ausbildenden Institution (Graduate School, Graduiertenkolleg).
(9) Wird die Dissertation abgelehnt, so ist dies der Promovendin/dem Promovenden unter Angabe der
Gründe mitzuteilen. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Mit der Ablehnung der Dissertation ist die
Promotionsprüfung beendet.
(10) Die Promovendin/der Promovend hat einmal die Möglichkeit, innerhalb von zwei Jahren,
gerechnet vom Zugang des Bescheids über die Ablehnung der Dissertation, die überarbeitete
Dissertation erneut einzureichen. Versäumt die Promovendin/der Promovend die Frist oder wird im
Rahmen des Wiederholungsversuchs die Dissertation erneut abgelehnt, ist die Promotionsprüfung
endgültig nicht bestanden. Eine weitere Wiederholung, auch mit einer zu einem anderen Thema
verfassten Dissertation, ist nicht möglich.
(11) Die Originalexemplare der Dissertation werden den Absolventen nach Beendigung der Promotion
(s. § 11 Abs. 9 sowie § 15 Abs. 3) ausgehändigt.
§ 12 Mündliche Prüfung/Disputatio
(1) Die mündliche Prüfung erfolgt im Fach der Promotion in Form eines wissenschaftlichen
Fachgespräches (Disputatio) von 90 Minuten Dauer. Sie findet frühestens einen Monat und in der
Regel spätestens sechs Monate nach der Beendigung der Auslagefrist statt. Sie ist öffentlich und
mindestens zwei Wochen vorher durch Aushang anzukündigen. Promovendinnen/Promovenden und
Prüferinnen/Prüfer sind gesondert zu benachrichtigen.
(2) Die Disputatio kann als Video-Konferenz durchgeführt werden, sofern alle von der
Promotionsordnung für eine ordnungsgemäße Durchführung festgelegten Anforderungen erfüllt
werden und die Promovendin/der Promovend sowie die beteiligten Prüferinnen/Prüfer schriftlich ihr
Einverständnis erklären. Die Durchführung der Disputatio als Video-Konferenz ist im Rahmen der
Festlegung des Termins für die Disputatio zur Kenntnis zu geben und muss im Protokoll eigens
vermerkt werden.
(3) Als Prüferinnen/Prüfer bzw. Prüfungskommission fungieren die Mitglieder der Betreuergruppe und
alle Gutachterinnen/Gutachter. Die Erstbetreuerin/Der Erstbetreuer ist in der Regel
Vorsitzende/Vorsitzender der Kommission. Es wird ein Protokoll angefertigt.
(4) Es müssen mindestens zwei Prüferinnen/Prüfer anwesend sein. Auf Antrag der
Betreuerinnen/Betreuer und mit Zustimmung der Kandidatin/des Kandidaten kann der Gemeinsame
beschließende Ausschuss weitere Prüferinnen/Prüfer bestellen.
(5) Die Promovendin/Der Promovend stellt in der Disputatio zunächst in einem Vortrag die Thesen
ihrer/seiner Dissertation vor. In der anschließenden Diskussion soll sie/er die Befähigung
nachweisen, die in der Dissertation bearbeitete Fragestellung im Rahmen umfassender Perspektiven
des entsprechenden Faches zu diskutieren sowie die eigenen Forschungskontexte auch im
übergreifenden interdisziplinären Zusammenhang zu reflektieren. Wissenschaftliche
Anschlussprojekte und Berufsperspektiven können ebenfalls Gegenstand der Disputatio sein.
(6) Die Fragen der Prüferinnen/Prüfer sind bevorzugt zu berücksichtigen. Grundsätzlich haben jedoch
alle Anwesenden das Recht, Fragen zu stellen, sofern diese mit dem von der Promovendin/dem
Promovenden vertretenen Fach in Verbindung stehen.
(7) Nach der Prüfung legt die Kommission die Note nach dem arithmetischen Mittel fest. Dabei gilt die
in § 11 Abs. 3 aufgeführte Bewertungsskala. Bei Nachkommawerten bis 5 wird das Gesamtprädikat
abgerundet, bei Nachkommawerten ab 6aufgerundet. Das Prädikat summa cum laude darf bei zwei
Prüfern nur im Falle übereinstimmender Voten, bei drei oder mehr Prüfern nur dann vergeben werden,
wenn es nicht mehr als ein abweichendes Votum gibt, das dann jedoch nicht schlechter als magna
cum laude lauten darf.
(8) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn das Gesamtprädikat schlechter als rite (3,0) lautet. Die
Prüfung ist ebenfalls nicht bestanden, wenn die Promovendin/der Promovend schuldhaft den Termin
der mündlichen Prüfung versäumt oder nach Beginn der mündlichen Prüfung ohne triftige Gründe
zurücktritt. Die Gründe für das Versäumnis oder den Rücktritt sind von der Promovendin/dem
Promovenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Entscheidung über das Nichtbestehen trifft die
/der Vorsitzende des Gemeinsamen beschließenden Ausschusses.
(9) Das Ergebnis wird der Promovendin/dem Promovenden von der /vom Vorsitzenden des
Gemeinsamen beschließenden Ausschusses mitgeteilt.
(10) Hat die Promovendin/der Promovend die mündliche Prüfung bestanden, so wird ihr/ihm von der
/vom Vorsitzenden des Gemeinsamen beschließenden Ausschusses eine Bescheinigung ausgestellt,
dass die Dissertation angenommen und die mündliche Prüfung erfolgreich abgeschlossen ist.
(11) Eine nicht bestandene mündliche Prüfung kann nur ein Mal binnen achtzehn Monaten wiederholt
werden, frühestens vierzehn Tage nach dem Nichtbestehen des ersten Versuchs.
(12) Hat die Promovendin/der Promovend die mündliche Prüfung nicht bestanden, so erteilt die /der
Vorsitzenden des Gemeinsamen beschließenden Ausschusses ihr/ihm hierüber einen schriftlichen
Bescheid, der auch Auskunft über die Wiederholbarkeit und die hierfür einzuhaltende Frist gibt. Der
Bescheid über die nicht bestandene Prüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. § 10
Abs. 3 gilt entsprechend. Versäumt die Promovendin/der Promovend die Widerspruchsfrist, verzichtet
sie/er auf die Wiederholung oder besteht sie/er wiederum nicht, so ist die Promotion gescheitert.
§ 13 Bildung des Gesamtprädikates
(1) Aus den Prädikaten für die Dissertation und die mündliche Prüfung bildet der Gemeinsame
beschließende Ausschuss das Gesamtprädikat nach der in § 11 Abs. 3 aufgeführten Bewertungsskala.
(2) Das Prädikat der Dissertation wird doppelt gewichtet, das Prädikat der mündlichen Prüfung
einfach. Die Gesamtnote wird bei Nachkommawerten bis 5 abgerundet, bei Nachkommawerten ab 6
aufgerundet.
(3) Das Prädikat summa cum laude kann nur vergeben werden, wenn beide Teilleistungen mit
summa cum laude bewertet wurden.
§ 14 Veröffentlichung der Dissertation
(1) Eine monographische Dissertation darf erst veröffentlicht werden, wenn die /der Vorsitzende des
Gemeinsamen beschließenden Ausschusses sie im Benehmen mit den Betreuerinnen/Betreuern für
druckreif erklärt hat und etwaige Auflagen gemäß § 11 Abs. 5 erfüllt sind.
(2) Bei einer kumulativen Dissertation (s. § 3 Abs. 4 und Anhang C) kann die Publikation in Teilen und
bereits während der Promotionsphase erfolgen. Die Publikation gilt als abgeschlossen, wenn die
Betreuergruppe bestätigt, dass alle Teile mit vorausgegangener Zustimmung der
Betreuerinnen/Betreuer veröffentlicht wurden.
(3) Auf Antrag der Promovendin/des Promovenden kann die /der Vorsitzende des Gemeinsamen
beschließenden Ausschusses gestatten, die Dissertation in einer anderen als den in § 3 Abs. 4
genannten Sprachen zu veröffentlichen.
(4) Die Publikation der Dissertation soll innerhalb von zwei Jahren nach Bestehen der Prüfung in
gedruckter, vervielfältigter oder elektronischer Form abgeschlossen sein. In Ausnahmefällen kann die
Frist verlängert werden. Hierüber entscheidet die /der Vorsitzende des Gemeinsamen beschließenden
Ausschusses auf Antrag der Promovendin/des Promovenden. Wird die Frist von der Promovendin/dem
Promovenden schuldhaft nicht eingehalten, erlöschen alle durch die Promotionsleistungen
erworbenen Rechte.
(5) Wird eine monographische Dissertation gedruckt, so muss sie eine Mindestauflage von 150
Exemplaren haben und über den Buchhandel erhältlich sein. Sie muss auf der Rückseite des
Titelblattes als Dissertation unter Angabe des Dissertationsortes ausgewiesen sein. Von gedruckten
Dissertationen muss die Promovendin/der Promovend sechs Pflichtexemplare einreichen. Wird die
Dissertation in sonstiger Weise vervielfältigt, sind 100 Pflichtexemplare einzureichen.
(6) Erfolgt die Publikation in elektronischer Form, als Book on Demand (BOD) oder als Microfiche,
muss die Dissertation mit der vom Fakultätsrat zur Veröffentlichung freigegebenen Fassung
übereinstimmen. Datenformat, Datenträger und Nutzungsrechte sind mit der Universitäts- und
Landesbibliothek abzustimmen. Es ist eine schriftliche Bestätigung der Universitäts- und
Landesbibliothek über die Ablieferung der Arbeit in einer der genannten Publikationsformen
beizufügen. Bei Publikation in elektronischer Form oder als Microfiche sind außer der jeweiligen
Fassung vier gebundene Computerausdrucke einzureichen, bei Publikation als Book on Demand vier
Buchexemplare.
(7) Im Fall einer kumulativen Dissertation (s. § 3 Abs. 4 und Anhang C) entfällt bei getrennter
Veröffentlichung einzelner oder aller Teile der Dissertation die Pflicht zur Abgabe von
Pflichtexemplaren in gedruckter, vervielfältigter oder elektronischer Form. Stattdessen ist eine von der
Betreuergruppe bestätigte Liste der zum Dissertationsvorhaben gehörenden Teilpublikationen unter
Angabe des Publikationsortes bei der Universitäts- und Landesbibliothek vorzulegen.
§ 15 Überreichung der Urkunde
(1) Ist § 14 Genüge getan, so hat die Promovendin/der Promovend die Promotionsleistungen erfüllt. Es
wird eine Promotionsurkunde ausgestellt, die in deutscher und englischer Sprache abgefasst ist. Die
Urkunde enthält das Thema und das Prädikat der Dissertation, die Gesamtnote der Promotion sowie in
einem Diploma supplement die erbrachten Leistungen des Promotionsstudiums. Sie wird auf den Tag
der letzten mündlichen Prüfung datiert und von der /vom Vorsitzende des Gemeinsamen
beschließenden Ausschusses sowie vom Dekan des jeweils zuständigen Fachbereiches unterzeichnet.
(2) Die Dekanin/der Dekan des jeweils zuständigen Fachbereichs überreicht der Promovendin/dem
Promovenden die Urkunde in Gegenwart einer Betreuerin/eines Betreuers. Sie/er nimmt ihr/ihm dabei
mit Handschlag das Gelöbnis ab, dass sie/er jederzeit bestrebt sein will, sich in ihrer/seiner
wissenschaftlichen Arbeit und ihrer/seiner Lebensführung des ihr/ihm verliehenen Doktorgrades
würdig zu erweisen und jederzeit nach bestem Wissen und Gewissen die Wahrheit zu suchen und zu
bekennen.
(3) Mit der Aushändigung der Promotionsurkunde ist das Promotionsverfahren beendet und erhält die
Promovendin/der Promovend das Recht, den Doktorgrad zu führen.
§ 16 Ungültigkeit der Promotionsleistungen
(1) Alle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Aberkennung von Promotionsleistungen erfordern
einen gesonderten Beschluss des Gemeinsamen beschließenden Ausschusses.
(2) Ergibt sich vor der Aushändigung der Promotionsurkunde, dass die Promovendin/der Promovend
beim Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen oder bei der Durchführung des Promotionsverfahrens
vorsätzlich eine Täuschung versucht oder begangen hat, kann der Gemeinsame beschließende
Ausschuss die Promotionsleistungen für ungültig erklären und das Verfahren einstellen.
(3) Wird erst nach der Aushändigung der Urkunde bekannt, dass die Promovendin/der Promovend im
Promotionsverfahren eine vorsätzliche Täuschung versucht oder begangen hat, kann der Gemeinsame
beschließende Ausschuss die Doktorprüfung nachträglich für nicht bestanden erklären. Die Urkunde
wird eingezogen.
(4) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotionsprüfung nicht erfüllt, ohne dass die
Promovendin/der Promovend hierüber täuschen wollte, wird dieser Mangel durch das Bestehen der
Doktorprüfung geheilt. Dies muss durch den Gemeinsamen beschließenden Ausschuss ausdrücklich
bestätigt werden.
(5) Der Gemeinsame beschließende Ausschuss kann den Doktorgrad entziehen, wenn die/der
Promovierte
a) wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr verurteilt
worden ist oder
b) wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt worden ist, bei deren Vorbereitung oder Ausführung die
wissenschaftliche Qualifikation oder der Doktorgrad missbraucht worden sind.
(6) Vor der Beschlussfassung ist der Betroffenen/dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben. § 10 Abs.3 gilt entsprechend.
§ 17 Ehrenpromotion
(1) In Anerkennung hervorragender wissenschaftlicher Leistungen oder außergewöhnlicher Verdienste
um die Wissenschaft kann der Doktorgrad honoris causa (Dr. phil. h. c.) verliehen werden.
(2) Das Verfahren zur Ehrenpromotion wird durch schriftlichen Antrag eingeleitet. Der Antrag muss von
mindestens zwei Prüfungsberechtigten gestellt werden und eine eingehende Würdigung der Person im
Sinne von Abs. 1 enthalten.
(3) Die Ehrenpromotion setzt einen Beschluss des Gemeinsamen beschließenden Ausschusses
voraus. Für den Beschluss ist eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Hochschullehrerinnen/-
lehrer erforderlich, wobei ggf. ein schriftliches Votum eingeholt werden kann.
(4) Die Ehrenpromotion wird von der Dekanin/vom Dekan des jeweiligen Fachbereichs durch
Überreichung einer Urkunde vollzogen, wobei die Leistungen und Verdienste der/des Promovierten
gewürdigt werden.
§ 18 Erneuerung der Promotionsurkunde
(1) Die Promotionsurkunde kann zur 50. Wiederkehr des Promotionstages erneuert werden, wenn dies
mit Rücksicht auf die wissenschaftlichen Verdienste oder auf die enge Verbindung der Jubilarin/des
Jubilars mit der Westfälischen Wilhelms-Universität angebracht erscheint.
(2) Die Erneuerung muss von einer/einem Prüfungsberechtigten mit Begründung beantragt werden.
Die Entscheidung trifft die /der Vorsitzende des Gemeinsamen beschließenden Ausschusses.
IV. Schlussbestimmungen
§ 19 Übergangsvorschriften
Die Promotionsordnung findet auf alle Promovendinnen/Promovenden Anwendung, die nach dem
Inkrafttreten an der Westfälischen Wilhelms-Universität in das Promotionsstudium eingeschrieben
werden. Promovendinnen/Promovenden, die beim Inkrafttreten dieser Promotionsordnung in
Abstimmung mit einer/einem an der Westfälischen Wilhelms-Universität tätigen Betreuerin/Betreuer
mit der Anfertigung einer Dissertation begonnen haben, legen die Promotion nach der bislang
geltenden Ordnung ab, es sei denn, dass sie die Anwendung der vorliegenden Promotionsordnung
spätestens bei der Zulassung zur Prüfung schriftlich beantragen. Der Antrag ist unwiderruflich.
§ 20 Inkrafttreten
(1) Diese Promotionsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Diese Promotionsordnung wird in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-
Universität veröffentlicht.
Anhang A
Promotionsvereinbarungen mit außerhalb der Fachbereiche Geschichte/Philosophie und Philologie
liegenden Fachbereiche
I. Promotion von Angehörigen anderer Fakultäten oder Fachbereiche der Westfälischen Wilhelms-
Universität durch die Fachbereiche Geschichte/Philosophie und Philologie
Die Fachbereiche Geschichte/Philosophie und Philologie können Promotionsverfahren gemäß dieser
Promotionsordnung auch in Fächern, die von anderen Fachbereichen oder Fakultäten der
Westfälischen Wilhelms-Universität vertreten werden, durchführen, sofern die Themenstellung der
Dissertation eine zu Profil und Fächerspektrum der Fachbereiche Geschichte/Philosophie und
Philologie passende geisteswissenschaftliche Ausrichtung aufweist. Die Zulassung solcher
Promotionsfächer bedarf eines besonderen Beschlusses des Gemeinsamen beschließenden
Ausschusses der Fachbereiche Geschichte/Philosophie und Philologie und der jeweils betroffenen
Fachbereiche bzw. Fakultäten. Die betreffenden Fächer werden der Liste gemäß § 5 hinzugefügt.
II. Promotionsverfahren im Zusammenwirken mit einer ausländischen Partnerfakultät